| Krankenversicherung | Mitgliedschaft endet mit dem Wegzug. Innerhalb EU/EWR koordiniert VO (EG) 883/2004 die Ansprüche, im Drittstaat gilt sie nicht. | Vor der Abreise klären: Anwartschaft, Auslandskrankenversicherung oder Beitritt zum System des Ziellandes. Eine Lücke zwischen Ende und Neubeginn ist der teuerste Fehler dieser Zeile. |
| Pflegeversicherung | Folgt der Krankenversicherung und endet mit ihr. | Prüfen, ob das Zielland überhaupt eine Pflegeabsicherung kennt – die meisten kennen keine vergleichbare. |
| Gesetzliche Rente | Erworbene Anwartschaften bleiben bestehen und werden später auch ins Ausland gezahlt – das ist der Normalfall, kein Entgegenkommen. Daneben steht ein Anspruch: die Beitragserstattung nach § 210 SGB VI, frühestens 24 Kalendermonate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht. | Beides gegeneinander rechnen lassen, bevor du dich entscheidest. Die Erstattung ist ein Recht, aber sie erfasst grundsätzlich nur den Arbeitnehmeranteil und löscht die Anwartschaft vollständig. Wer zwanzig Beitragsjahre hat, gibt für die Hälfte der Beiträge die ganze Rente auf – rechnerisch selten sinnvoll, aber deine Entscheidung. |
| Riester-Rente | Die Förderung hängt am Zielland, nicht am Wegzug: Innerhalb EU/EWR bleibt sie erhalten, außerhalb greift § 95 EStG und die Zulagen werden zurückgefordert. Damit ist die Länderwahl zugleich eine Entscheidung über diesen Vertrag. | Vor dem Wegzug durchrechnen – und zwar in dieser Reihenfolge: Wie viel Förderung steht im Raum, und ist das Zielland EU/EWR oder nicht? Danach entscheidet sich, ob ruhen lassen, kündigen oder fortführen. Wer erst nach dem Umzug rechnet, bekommt den Rückforderungsbescheid vor dem Ergebnis. |
| Kindergeld | Endet nicht zwangsläufig. § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG knüpft den Anspruch auch an die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG – wer diesen Antrag stellt, behält den Anspruch ohne Wohnsitz im Inland. Ohne Wohnsitz und ohne Antrag endet er. | Vor dem Wegzug prüfen, ob der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG für dich trägt – er entscheidet über Grundfreibetrag und Kindergeld zugleich. Trägt er nicht: selbst abmelden statt abwarten, sonst wird zurückgefordert. |
| Elterngeld | Setzt Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraus und endet mit dem Wegzug. | Vor der Abreise bei der Elterngeldstelle abmelden. |
| Arbeitslosengeld | Arbeitslosengeld I endet; innerhalb EU/EWR ist ein befristeter Mitnahmezeitraum bei Arbeitsuche vorgesehen. Bürgergeld setzt Aufenthalt in Deutschland voraus und endet. | Abmeldung bei der Agentur für Arbeit. Wer innerhalb EU/EWR Arbeit sucht, klärt die Mitnahme vor der Abreise – nachträglich geht sie nicht. |
| Rundfunkbeitrag | Die Beitragspflicht hängt an der Wohnung im Inland und endet mit deren Aufgabe. Wer eine Wohnung behält, zahlt weiter. | Abmeldung beim Beitragsservice mit der Abmeldebescheinigung. Sie erfolgt nicht automatisch. |
| Kraftfahrzeug | Die Zulassung endet nicht von selbst. Versicherungsschutz und Steuerpflicht laufen weiter, solange das Fahrzeug zugelassen ist. | Abmelden, verkaufen oder ausführen – und die Versicherung entsprechend beenden. |
| Bankkonto | Kein gesetzlicher Automatismus, sondern Vertragsrecht. Manche Institute kündigen bei fehlender inländischer Meldeadresse, andere führen das Konto weiter. | Vorher mit der Bank sprechen, nicht nachher. Ein funktionierendes Konto im SEPA-Raum ist nach dem Wegzug schwer zu ersetzen – siehe die Länderseiten zum Banking. |
| Depot | Wie beim Konto Vertragsrecht. Hinzu kommt: Kontostände und Kapitalerträge werden zwischen den teilnehmenden Staaten automatisch gemeldet. | Verwahrort und steuerliche Behandlung vor dem Wegzug klären – zusammen mit der Wegzugsbesteuerung aus Abschnitt 4, die dieselben Bestände betreffen kann. |