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RatgeberZweitwohnsitz in Österreich: Wann du dort Steuern zahlst
Eine Ferienwohnung in Österreich kann dich steuerpflichtig machen – auch wenn du fast nie dort bist. Eine Verordnung nimmt dich wieder raus. Drei Bedingungen, und der Punkt, an dem die meisten scheitern.
Stell dir vor, du kaufst eine kleine Wohnung in Kärnten. Zwei Wochen im Sommer, eine im Winter, ab und zu ein langes Wochenende. Den Rest des Jahres steht sie leer.
Klingt harmlos. Steuerlich ist es das nicht.
Österreich schaut nämlich nicht darauf, wie oft du da bist. Es schaut darauf, ob du eine Wohnung hast, in die du jederzeit gehen könntest. Hast du eine, wirst du dort unbeschränkt steuerpflichtig.
Hinter dem sperrigen Wort steckt etwas Einfaches: Österreich will dann Steuern auf alles sehen, was du verdienst. Weltweit. Dein Gehalt in Deutschland, deine Mieteinnahmen in Hamburg, deine Dividenden aus der Schweiz. Alles.
Der österreichische Spitzensteuersatz liegt 2026 bei 55 Prozent, und man ahnt, wohin das führt.
Dass die Nutzungsdauer dabei keine Rolle spielt, hat der Verwaltungsgerichtshof im März 2020 entschieden: Es zählt, dass du über die Wohnung jederzeit verfügen kannst – eine Mindestnutzung verlangt das Gesetz nicht.
Es gibt aber einen Ausweg: Er steht in einer Verordnung von 2003 und funktioniert gut – wenn du ihn kennst.
Zweitwohnsitzverordnung – Verordnung über inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003
- Fundstelle:
- Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Teil II, Nr. 528/2003, ausgegeben am 18. November 2003
- In Kraft:
- anzuwenden ab 1. Jänner 2004
- Gilt für:
- Personen mit einer nutzbaren Wohnung in Österreich, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mehr als fünf Kalenderjahren im Ausland liegt
- Gilt nicht für:
- Wer nach Österreich zieht oder den Hauptwohnsitz dorthin zurückverlegt; wer in den letzten fünf Jahren aus Österreich weggezogen ist und die Wartezeit deshalb noch nicht erfüllt
Die Eckwerte
- Nutzungsgrenze
- höchstens 70 Tageje Kalenderjahr
- Wartezeit
- mehr als 5 KalenderjahreMittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland
- Grunderwerbsteuer
- 3,5 %vom Kaufpreis beim entgeltlichen Erwerb
- Eintragungsgebühr Grundbuch
- 1,1 %von der Bemessungsgrundlage
- Immobilienertragsteuer
- 30 %vom Veräußerungsgewinn
- Altvermögen
- effektiv 4,2 %vom Veräußerungserlös, nicht vom Gewinn; Anschaffung vor dem 31. März 2002
- Einkommensteuer-Spitzensatz
- 55 %für Einkommensteile über 1 Million Euro, befristet für die Jahre 2016 bis 2029
Die Regel, die dich wieder rausholt
Sie heißt Zweitwohnsitzverordnung, und erfüllst du drei Bedingungen, löst deine österreichische Wohnung die Steuerpflicht auf dein weltweites Einkommen gar nicht erst aus.
Erstens: Dein Leben findet woanders statt, und zwar seit mehr als fünf Jahren. Gemeint ist der Ort, an dem du tatsächlich lebst – wo du arbeitest, wo deine Familie ist, wo deine Freunde sind, wo du zum Arzt gehst. Im Amtsdeutsch heißt das „Mittelpunkt der Lebensinteressen“.
Zweitens: Du bist höchstens 70 Tage im Jahr in der Wohnung, gezählt pro Kalenderjahr.
Drittens: Du schreibst mit. Über die Nutzungstage führst du ein Verzeichnis, und das verlangt die Verordnung selbst – es ist keine Praxis der Finanzämter, sondern Teil der Regel.
Sind alle drei erfüllt, bleibt dein Einkommen aus Deutschland oder der Schweiz für Österreich uninteressant, und die Wohnung darfst du trotzdem behalten.
Punkt drei ist der, an dem es schiefgeht
Nicht die 70 Tage. Das Verzeichnis.
2015 hat das Bundesfinanzgericht entschieden: Fehlt es, ist die Begünstigung weg. Nicht gekürzt, nicht anteilig – komplett. Selbst dann, wenn du in Wahrheit nur zwanzig Tage dort warst und es beweisen könntest.
Immerhin ist das der einzige Punkt, den du vollständig selbst in der Hand hast.
Was hilft
Schreib von Anfang an mit: Datum, warst du da oder nicht, fertig. Ein Kalender im Handy reicht, solange er lückenlos ist und du ihn nicht im Nachhinein änderst. Heb dazu auf, was deine Anwesenheit belegt oder widerlegt – Flugtickets, Tankquittungen, Mautabrechnungen. Fünf Minuten im Monat kostet dich das, und es entscheidet über den ganzen Fall.
Noch ein Stolperstein: Wer seinen Hauptwohnsitz vorzeitig nach Österreich zurückverlegt, verliert die Begünstigung rückwirkend – die fünf Jahre sind keine Formalie.
Was die Regel nicht kann
Hier lohnt es sich, zwei ähnlich klingende Begriffe auseinanderzuhalten.
Unbeschränkt steuerpflichtig heißt: Österreich besteuert dein Einkommen aus der ganzen Welt. Beschränkt steuerpflichtig heißt: Österreich besteuert nur das, was aus Österreich selbst kommt.
Die Verordnung schiebt dich von der ersten Kategorie in die zweite. Sie macht dich nicht steuerfrei.
Was das praktisch bedeutet: Vermietest du die Wohnung, wenn du nicht da bist, zahlst du auf diese Mieteinnahmen österreichische Steuer. Verkaufst du sie später mit Gewinn, fallen 30 Prozent auf den Gewinn an. Hast du die Wohnung schon vor dem 31. März 2002 gekauft, sind es effektiv nur 4,2 Prozent.
Vermieten kann sich lohnen, aber rechne es vorher durch, statt es nebenbei zu entscheiden.
Was der Kauf kostet, bevor du das erste Mal einziehst
Ein Beispiel mit runden Zahlen. Wohnung in Kärnten, Kaufpreis 400.000 Euro.
- Grunderwerbsteuer, 3,5 %
- 14.000 €
- Eintragung ins Grundbuch, 1,1 %
- 4.400 €
Zusammen 18.400 €, also 4,6 % des Kaufpreises. Das sind nur Steuer und Gebühr. Notar, Makler und Vertragserrichtung kommen obendrauf.
Zwei Fragen, die vor den Kaufvertrag gehören
Darfst du als Ausländer überhaupt kaufen? Wenn du aus Deutschland, Österreich, einem anderen EU-Land oder der Schweiz kommst: ja, du bist Österreichern gleichgestellt. Meist reicht eine kurze Bestätigung der Behörde, dass keine Genehmigung nötig ist. Kommst du von außerhalb der EU, brauchst du in fast jedem Bundesland eine echte Genehmigung. Die Regeln macht jedes Bundesland selbst – neun Länder, neun Regelwerke.
Darfst du die Wohnung als Zweitwohnsitz nutzen? Diese Frage wiegt schwerer, und sie hat mit deinem Pass nichts zu tun. Jede Gemeinde legt fest, wozu eine Wohnung da ist – Hauptwohnsitz, Ferienwohnung, Vermietung; das nennt sich Widmung. In Tirol, Salzburg und Vorarlberg sind Ferienwohnungen streng begrenzt. Hat deine Wohnung die falsche Widmung, darfst du sie nicht als Zweitwohnsitz nutzen. Auch als Österreicher nicht.
Wer das erst nach dem Kauf erfährt, hat ein Problem, das sich mit Geld nicht lösen lässt.
Beides klärt ein örtlicher Notar oder eine Rechtsanwältin meist in wenigen Tagen. Vor dem Kaufvertrag, nicht danach.
Für wen sich das alles nicht lohnt
Du willst wirklich nach Österreich ziehen. Dann hilft dir die Verordnung nicht – sie ist genau für den Fall gemacht, dass du dort eben nicht lebst.
Du brauchst die Wohnung öfter als zehn Wochen im Jahr. 70 Tage klingen nach viel, aber eine Skiwoche im Winter, Ostern, drei Wochen Sommer und über das Jahr verteilt ein paar lange Wochenenden summieren sich bei einer Familie schneller zur Grenze, als man beim Kauf gedacht hätte.
Dein Wegzug aus Österreich liegt weniger als fünf Jahre zurück. Dann fehlt dir die Wartezeit, und daran lässt sich nichts drehen.
Was wir nicht sicher wissen
- Wie genau die Finanzämter das Verzeichnis sehen wollen – welche Form, welche Detailtiefe –, geht aus den veröffentlichten Quellen nicht eindeutig hervor.
- Erfahrungswerte dazu, wie oft und wie streng die 70-Tage-Grenze geprüft wird, haben wir nicht.
- Ob die Verordnung seit 2003 geändert wurde, konnten wir nicht abschließend klären. In keiner der geprüften Quellen ist eine Novelle erwähnt – belegen lässt sich damit aber nur, dass wir keine gefunden haben.
- Das Grundverkehrs- und Widmungsrecht der einzelnen Bundesländer haben wir nur in den Grundzügen ausgewertet, nicht im Detail.
- Die Verordnung und das VwGH-Erkenntnis haben wir über die Findok des Finanzministeriums, LexisNexis und Linde belegt, nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes selbst. Das RIS war am 2. September 2026 nicht erreichbar. Eine Gegenprüfung dort steht aus.
Wie es weitergeht
Ob sich ein Kauf für dich rechnet, hängt an Dingen, die kein Artikel wissen kann. Wo dein Leben wirklich stattfindet. Wie oft du tatsächlich dort sein willst. Und ob vermietet werden soll.
Genau solche Fragen klären wir im Erstkontakt – kostenlos, und ohne dass daraus etwas folgen muss.
Ob die Verordnung in deinem Fall greift, entscheidet die österreichische Finanzverwaltung anhand deiner Umstände; vor einem Kauf gehört das mit einem österreichischen Steuerberater geklärt.
Quellen
- Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003 – geltende FassungPrimärquelleBundeskanzleramt Österreich; Wortlaut belegt über die Findok des Bundesministeriums für Finanzen · 18. November 2003 · abgerufen 2. September 2026
- VwGH 5. März 2020, Ra 2019/15/0145 – zur Frage der Mindestnutzung für den WohnsitzbegriffPrimärquelleVerwaltungsgerichtshof; Fundstelle belegt über LexisNexis und ICON Wirtschaftstreuhand · 5. März 2020 · abgerufen 2. September 2026
- BFG 15. Juni 2015, RV/2101258/2014 – unbeschränkte Steuerpflicht mangels Führung eines VerzeichnissesPrimärquelleBundesfinanzgericht; Entscheidungstext belegt über Linde · 15. Juni 2015 · abgerufen 2. September 2026
- Steuertarif und Steuerabsetzbeträge – Spitzensteuersatz 55 Prozent für Einkommensteile über 1 Million EuroPrimärquelleBundesministerium für Finanzen, Österreich · abgerufen 2. September 2026
- Grunderwerbsteuer – Satz von 3,5 Prozent beim entgeltlichen ErwerbWirtschaftskammer Österreich · abgerufen 2. September 2026
- Immobilienertragsteuer und Altvermögen – Werte 2026Brandauer Rechtsanwälte · 20. Mai 2026 · abgerufen 2. September 2026
- Grundverkehrsgesetze der Bundesländer – Stellung von EU-, EWR- und DrittstaatsangehörigenBrandauer Rechtsanwälte · abgerufen 2. September 2026
Stand: 2. September 2026. Rechtslage und Marktzahlen ändern sich.
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